Das Regionalgericht hatte bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2024 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Einstellung beschlossen, welche in der Folge schriftlich zu begründen war und deren Nebenfolgen zu bezeichnen waren. Dies ergab sich aber in der Folge nicht zweifelsfrei aus der ursprünglichen Formulierung des im Protokoll wiedergegebenen Dispositivs. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht auf Gesuch des Beschuldigten hin, die Formulierung wie folgt änderte: