Ob der Entscheid klar und vollständig gedacht und gewollt war, ist nicht entscheidend. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (STOHNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 83 StPO). Eine solche Ausgangslage liegt hier vor. Das Regionalgericht hatte bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2024 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Einstellung beschlossen, welche in der Folge schriftlich zu begründen war und deren Nebenfolgen zu bezeichnen waren.