Eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht das Ziel, sondern es soll die inhaltliche Tragweite des Entscheids geklärt werden. Die Erläuterung ist somit eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in seinem Entscheid angeordnet hat (STOHNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 StPO). Unklarheit und Widersprüchlichkeit müssen auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sein. Als unklar erweist sich ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Ob der Entscheid klar und vollständig gedacht und gewollt war, ist nicht entscheidend.