O., N. 1 zu Art. 83 StPO). Davon ist mit Blick auf die bereits erfolgten Ausführungen in diesem Beschluss der Beschwerdekammer auszugehen. Es geht daher auch nicht, wie von der Staatsanwaltschaft angedeutet, um einen nachträglich anderen Beschluss, der ursprünglich nicht so beabsichtigt war. Vielmehr ist von einem Fehler im Ausdruck und nicht einem solchen in der Willensbildung des Gerichts auszugehen (STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO). Eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht das Ziel, sondern es soll die inhaltliche Tragweite des Entscheids geklärt werden.