Abgesehen davon hat aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin auch eine Berichtigung von Amtes wegen im Raum gestanden. Mit Blick auf den Schriftenwechsel, welcher am 14. Juni 2024 abgeschlossen war (pag. 717), sowie die Prüfung der anderen von der Staatsanwaltschaft gerügten Rechtsverletzungen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Berichtigung zusammen mit den übrigen Beschlüssen letztlich erst rund 3 ½ Monate nach der Hauptverhandlung erfolgte. 4.9 Eine Erläuterung kommt weiter nur in Betracht, wenn es sich um einen verfahrenserledigenden Beschluss handelt (STOHNER, a.a.O., N. 1 zu Art.