Die Staatsanwaltschaft wurde dadurch nicht benachteiligt und durfte mit Blick auf die laufende Frist zur Stellungnahme offensichtlich auch nicht in guten Treuen auf die Untätigkeit des Verteidigers vertrauen. Das Regionalgericht ist damit zu Recht auf das Gesuch um Berichtigung eingetreten und hat weder eine unvollständige noch unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen. Abgesehen davon hat aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin auch eine Berichtigung von Amtes wegen im Raum gestanden.