9 sert. Dieses setzte den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2024 Frist zur Stellungnahme. Der Umstand, dass der Verteidiger sich schliesslich innert verlängerter Frist am 17. Mai 2024 dazu vernehmen liess und erst im Rahmen dieser Stellungnahme einen Berichtigungsantrag stellte, begründet offensichtlich keinen Rechtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft wurde dadurch nicht benachteiligt und durfte mit Blick auf die laufende Frist zur Stellungnahme offensichtlich auch nicht in guten Treuen auf die Untätigkeit des Verteidigers vertrauen.