Daraus muss aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe etwas anderes festgehalten, als es entschieden hatte. Jedenfalls gab es für den Verteidiger mit Blick auf die für ihn klare Ausgangslage nach der Hauptverhandlung keinen Grund, unverzüglich einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Erst die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 an das Regionalgericht änderte etwas daran. Allerdings lag es nicht am Verteidiger, auf diese Eingabe unverzüglich zu reagieren. Vielmehr durfte er abwarten, wie das Regionalgericht sich dazu äus-