O., N. 17 zu Art. 83 StPO). Das Protokoll wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 5. April 2024 zugestellt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalgerichts geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass der Verteidiger grundsätzlich keinen Anlass hatte, das Protokoll einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die ursprüngliche Formulierung ist zwar missverständlich. Daraus muss aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe etwas anderes festgehalten, als es entschieden hatte.