Die verzögerte Ausübung eines unbefristeten Rechts kann rechtsmissbräuchlich sein oder die Annahme eines Verzichts rechtfertigen, wenn die frühere Ausübung zumutbar gewesen wäre, die Verzögerung andere Prozessparteien benachteiligt und diese in guten Treuen auf die Untätigkeit vertrauen durften. Rechtsmissbrauch anzunehmen, dürfte sich jedoch einzig in seltenen Ausnahmefällen rechtfertigen, da die gesuchstellende Partei zwar allenfalls die verzögerte Ausübung ihres Rechts, nicht aber den Grund für die Erläuterung oder Berichtigung zu vertreten hat (vgl. STOH- NER, a.a.O., N. 17 zu Art.