Die StPO sieht keine Frist vor, sodass eine Erläuterung oder Berichtigung zeitlich unbeschränkt möglich ist, soweit ein schützenswertes Interesse besteht. Die verzögerte Ausübung eines unbefristeten Rechts kann rechtsmissbräuchlich sein oder die Annahme eines Verzichts rechtfertigen, wenn die frühere Ausübung zumutbar gewesen wäre, die Verzögerung andere Prozessparteien benachteiligt und diese in guten Treuen auf die Untätigkeit vertrauen durften.