4.8 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Die StPO sieht keine Frist vor, sodass eine Erläuterung oder Berichtigung zeitlich unbeschränkt möglich ist, soweit ein schützenswertes Interesse besteht.