Die nachträgliche Korrektur bzw. die berichtigte Formulierung von Ziffer 1 bestätigt ebenfalls, dass es um den Inhalt des Dispositivs geht (vgl. auch S. 10 der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 19. August 2024). Demnach sind die Voraussetzungen der Erläuterung gemäss Art. 83 StPO zu prüfen. 4.8 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO).