Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe selbst nicht mehr gewusst, was es ursprünglich entschieden hatte. Vielmehr erforderte die Ausgangslage eine erneute Beratung des Gesamtgerichts und es entspricht auch den Vorgaben der Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden, dass das Gesamtgericht darüber entscheidet (STOHNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 83 StPO). Zwar ging das Regionalgericht von einer Protokollberichtigung gemäss Art. 79 StPO aus. Das schadet aber nicht.