8 folgt sei, sowie der dadurch initiierte Antrag des Verteidigers auf Berichtigung des Protokolls. Dieser Antrag sowie die Nachreichung der Anklageschrift waren sodann Auslöser für die nochmalige Beratung durch das Gesamtgericht. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe selbst nicht mehr gewusst, was es ursprünglich entschieden hatte.