Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der ursprünglichen Formulierung des Protokolls (nachträglich) eine andere Interpretation für möglich hielt, ändert daran nichts. Abgesehen davon geht es vorliegend nicht einzig um die schutzwürdigen Interessen der Staatsanwaltschaft, sondern auch um diejenigen des Beschuldigten, der in guten Treuen davon ausgehen konnte, das Regionalgericht habe den Einstellungsbeschluss mündlich eröffnet. 4.7 Die ursprüngliche Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll erscheint zwar missverständlich.