Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das Regionalgericht die Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht nur beabsichtigt, sondern bereits im Rahmen der Hauptverhandlung auch beschlossen und mündlich eröffnet hat. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der ursprünglichen Formulierung des Protokolls (nachträglich) eine andere Interpretation für möglich hielt, ändert daran nichts.