Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Einstellungsbeschlusses erwähnte Kommentarstelle zu Art. 320 StPO (Ziffer 3.3 der Beschwerde) äussert sich einzig zur Form der Entscheide, aber nicht zu deren Eröffnung, weshalb sie für die vorliegend zu beurteilende Konstellation nicht einschlägig ist. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das Regionalgericht die Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht nur beabsichtigt, sondern bereits im Rahmen der Hauptverhandlung auch beschlossen und mündlich eröffnet hat.