In Art. 84 Abs. 1 bis 4 StPO werden zwar explizit nur die Urteile bzw. in Art. 84 Abs. 5 StPO die einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse erwähnt. Es geht aber offensichtlich allgemein um die Eröffnung von Entscheiden (vgl. Titel von Abschnitt 6 und Titel von Art. 84 StPO), wozu auch die verfahrenserledigenden Beschlüsse gehören. Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Einstellungsbeschlusses erwähnte Kommentarstelle zu Art.