Dass das Regionalgericht nach dem Schriftenwechsel vom zunächst skizzierten Vorgehen der Verfahrensleitung abwich, stellt daher keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Der Wille des Gerichts betreffend mündlich eröffnete Einstellung lässt sich auch mit Blick auf die Verfügung vom 22. April 2024 eruieren bzw. wird durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. auch S. 14 des Beschlusses vom 10. Juli 2024). 4.6 Zudem ist – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – eine vorab mündliche Eröffnung eines Einstellungsbeschlusses möglich und vorgesehen.