Eine Kehrtwende liegt daher nicht vor. Das Vorgehen des Regionalgerichts war zwar verfahrensmässig falsch. Es begründet aber keine Hinweise auf eine geänderte oder angepasste Willensbildung hinsichtlich des mündlich eröffneten Einstellungsentscheids. Vielmehr gründet es auf der falschen Rechtsauffassung der Verfahrensleitung des Regionalgerichts, wonach ein mündlich eröffneter Beschluss noch keine Rechtswirkungen entfaltet. Dass das Regionalgericht nach dem Schriftenwechsel vom zunächst skizzierten Vorgehen der Verfahrensleitung abwich, stellt daher keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.