und hielt fest, ein definitiver Einstellungsbeschluss sei am Termin nicht ergangen. Dies wurde aber einzig damit begründet, dass auch noch über die Nebenfolgen einer Einstellung zu befinden sei und diesbezüglich Informationen gefehlt hätten (z. Bsp. Honorarnote der Verteidigung) bzw. die Akten (z. Bsp. betreffend Einziehungen, Entschädigungen) vertieft zu prüfen gewesen seien (pag. 691 f.). Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts ging in der Folge davon aus, der mündlich eröffnete Einstellungsbeschluss zeige erst Rechtswirkungen, wenn die Rechtsmit-