Wie bereits erwähnt, macht bei einer erst in Aussicht gestellten Einstellung eine mündliche Begründung keinen Sinn. Insgesamt ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der Staatsanwaltschaft klar sein musste, dass zwischen der (ursprünglichen) Formulierung im Protokoll und dem, was an der Hauptverhandlung effektiv entschieden wurde, ein Widerspruch vorliegt. Sie durfte daher nicht auf die Formulierung im Protokoll vertrauen, zumal diese auch nicht eindeutig war. Ihre Schlussfolgerung, wonach eine mündlich eröffnete Einstellung nicht erfolgt sei, verdient somit keinen Rechtsschutz.