Mit Blick auf den soeben beschriebenen Hintergrund durfte sie indessen trotz der unklaren, missverständlichen Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll nicht einfach davon ausgehen, die Einstellung sei nur geplant gewesen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Dies scheint wie ausgeführt auch weder ihrem ursprünglichen Verständnis zu entsprechen, noch demjenigen des Beschuldigten oder demjenigen des an der Hauptverhandlung anwesenden Medienvertreters. Entgegen den Vorbringen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft geht aus dem im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 25. März 2024 verfassten Zeitungsartikel (pag.