Die geschilderte Ausgangslage verdeutlicht nach Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich und unmittelbar nach der Hauptverhandlung ebenfalls von einer mündlich eröffneten Einstellung ausgegangen sein muss. Erst nach Erhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und der darin enthaltenen Formulierung hatte sie potenziell Grund zur Annahme, eine Einstellung sei allenfalls nur in Aussicht gestellt.