659). Das deutet ebenfalls klar darauf hin, dass das Regionalgericht den Beschluss mündlich eröffnet hatte und es nur noch darum ging, den Beschluss «druckfertig» schriftlich auszufertigen. Da noch Nebenfolgen (Entschädigung, Einziehung) zu beurteilen waren, bedeutet die Zirkulation bei den Laienrichtenden nicht, dass erst noch ein Entscheid in der Hauptsache gefällt werden sollte. 4.4 Die geschilderte Ausgangslage verdeutlicht nach Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich und unmittelbar nach der Hauptverhandlung ebenfalls von einer mündlich eröffneten Einstellung ausgegangen sein muss.