Dies nutzte sie in der Folge als Gelegenheit zur Einreichung einer präzisierten Anklageschrift. Wäre sie aber bereits unmittelbar nach der Hauptverhandlung davon ausgegangen, sie könne sich noch zu einer beabsichtigten Einstellung äussern, wäre ein anderer Verfahrensablauf zu erwarten gewesen. Jedenfalls ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, die Staatsanwaltschaft sei ursprünglich davon ausgegangen, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es gibt auch keinen Grund, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zustel-