So forderte das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft lediglich zur Stellungnahme zur Honorarnote des Verteidigers auf. Hinweise, wonach es eine Stellungnahme zur Einstellung erwartet bzw. eine solche gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO verfügt hätte, liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft ersuchte explizit mit Blick auf die Rechtsmittelfrist um Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Das zeigt, dass sie offenbar in Kürze mit der schriftlichen Beschlussbegründung rechnete, was kaum der Fall wäre, wenn nicht bereits ein mündlich eröffneter Einstellungentscheid vorgelegen hätte.