Hätte das Regionalgericht nicht bereits betreffend Einstellung entschieden, wäre ein anderer Verfahrensablauf und auch eine andere Formulierung zu erwarten. Die Formulierung «in Aussicht stellen» bezieht sich im Kontext auf die ausstehende schriftliche Beschlussbegründung und nicht die Frage der Einstellung. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den weiteren, bereits geschilderten Gang des Verfahrens bestätigt (vgl. E. 3.2 dieses Beschlusses). 4.3 So forderte das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft lediglich zur Stellungnahme zur Honorarnote des Verteidigers auf.