Andernfalls hätte man einfach auf den Entscheid bzw. (allfälligen) Einstellungsbeschluss verweisen können. Das Gericht entscheidet zudem unverzüglich über die aufgeworfenen Vorfragen, sodass die Verhandlung nicht abgebrochen und neu angesetzt wird (SCHWENDENER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 339 StPO). Es gibt keine Hinweise im Protokoll vom 25. März 2024, wonach die Verhandlung bloss unterbrochen wurde. Vielmehr wurde der Verteidiger aufgefordert, seine Kostennote einzureichen, und die Verhandlung geschlossen.