Hätte das Regionalgericht eine Einstellung bloss in Aussicht stellen wollen, ergäbe es keinen Sinn, den entsprechenden Beschluss bereits mündlich zu begründen. Eine schriftliche Begründung müsste bei einem noch nicht gefassten Beschluss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Vielmehr macht der Hinweis auf eine solche einzig bei einem bereits mündlich eröffneten Beschluss Sinn. Andernfalls hätte man einfach auf den Entscheid bzw. (allfälligen) Einstellungsbeschluss verweisen können.