Die Staatsanwaltschaft habe sich daher nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO auf die Formulierung im ersten Protokoll (Es wird in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt wird) und die Verfügung des Regionalgerichts vom 22. April 2024 verlassen dürfen. Das Regionalgericht verstosse mit seinem Vorgehen gegen Treu und Glauben. 4.2 Ausgangspunkt für das Verständnis ist zunächst der konkrete Wortlaut von Ziffer 1 des ursprünglich protokollierten Beschlusses (pag.