sei, oder es der (ursprüngliche) Wille des Regionalgerichts gewesen sei, die Einstellung lediglich in Aussicht zu stellen, und es erst nachträglich am 10. Juli 2024 einen anderen Beschluss gefällt habe. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, es liege keine Berichtigung gemäss Art. 79 StPO vor. Art. 83 StPO werde vom Gericht zu Recht nicht als Grundlage angerufen. Die Staatsanwaltschaft habe sich daher nach Art. 3 Abs. 2 Bst.