698 ff.). 3.3 Nach einem weiteren Schriftenwechsel stellte das Regionalgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2024 fest, dass das Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. März 2024 in Ziffer 1 des Beschlusses den effektiven Verhandlungsablauf unvollständig bzw. missverständlich wiedergegeben habe. Ziffer 1 (S. 7 des Beschlusses) wurde deshalb mit Verweis auf Art. 79 StPO wie folgt präzisiert bzw. berichtigt: «Das Verfahren gegen A.________ wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt und die schriftliche Ausfertigung inkl. der Nebenfolgen und Begründung für die nächsten Tage in Aussicht gestellt.»