die Grundlage für eine Verfahrenseinstellung – die ungenügende Anklageschrift vom 9. Januar 2023 – entfalle. Es werde daher beabsichtigt, das Verfahren unter Gewährung der Parteirechte (insbesondere Beweisantragsrecht gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO) auf der Basis der Anklageschrift vom 12. April 2024 fortzusetzen (pag. 689 ff.). Der Beschuldigte beantragte am 17. Mai 2024, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 sei wie folgt zu berichtigen: «Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.»