Dies mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 12. April 2024 ihre Meinung bezüglich Festhaltens an der Anklageschrift vom 9. Januar 2023 geändert und eine korrigierte Fassung eingereicht, in welcher die Tatzeiträume markant eingegrenzt worden seien. Da die korrigierte Anklageschrift beim Gericht eingegangen sei, bevor der in Aussicht gestellte Einstellungsbeschluss den Parteien eröffnet worden sei, habe die Staatsanwaltschaft von dem ihr zustehenden Recht auf Korrektur der Anklageschrift bzw. Rückzug und Wiedereinreichung rechtzeitig Gebrauch gemacht, womit