PEN 22 837 [sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die pag. im Folgenden immer auf die Akten PEN 22 837]). Zudem wies es daraufhin, dass bezüglich der Tatzeiträume auch Widersprüche in der Anklageschrift vorhanden seien, weshalb sich eine Präzisierung bzw. Berichtigung des angeklagten Tatzeitraumes aufdränge und eine solche nicht erst durch das Gericht im Rahmen des Urteils erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft wurde deshalb aufgefordert, sich im Rahmen der Vorfragen dazu zu äussern (pag. 633 f.). Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Erfordernissen.