2 Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der verfahrensleitende Staatsanwalt ist zur vorliegenden Beschwerde gegen die zwei vorerwähnten Beschlüsse legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.