Nach Eingang einer Kopie der Anklageschrift und des Urteils der Strafkammer vom 23. Oktober 2024 (SK 24 112) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2025 Gelegenheit eingeräumt, abschliessende Bemerkungen einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.