Mit Verfügung vom 12. November 2024 kam der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2024 nach und edierte aus dem Verfahren SK 21 112 die Anklageschrift sowie das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) vom 23. Oktober 2024 betreffend den Beschuldigten D.________. Am 18. November 2024 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Beschuldigten vom 14. November 2024, die Gutheissung des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2024 sei zu revozieren, derzeit ab und gab ihm Gelegenheit, eine