bergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 314 + 316 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ (BM 20 36860) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Anklageschrift / Berichtigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Beschlüsse des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 25. März 2024/10. Juli 2024 und 10. Juli 2024 (PEN 22 837) Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 25. März 2024/10. Juli 2024 stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 wies es zudem den Antrag von Staatsanwalt C.________ von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland auf Entgegennahme der ange- passten Anklageschrift vom 12. April 2024 ab und berichtigte das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. März 2024. Gegen diese zwei Beschlüsse reichte Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Staatsanwalt- schaft) am 25. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Beschlüsse seien aufzuheben, die Akten seien zur Fortsetzung des Hauptverfahrens und zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils an das Regionalgericht zurückzuweisen, der Antrag des Beschuldigten um Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung sei abzuwei- sen und es habe keine Berichtigung zu erfolgen, auf die am 12. April 2024 von der Staatsanwaltschaft eingereichte angepasste Anklageschrift sei einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Das Regio- nalgericht sowie der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 19. bzw. 28. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 kam der Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2024 nach und edierte aus dem Verfahren SK 21 112 die Anklageschrift sowie das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) vom 23. Oktober 2024 betreffend den Beschuldigten D.________. Am 18. Novem- ber 2024 wies der Verfahrensleiter den Antrag des Beschuldigten vom 14. Novem- ber 2024, die Gutheissung des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2024 sei zu revozieren, derzeit ab und gab ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. November 2024 einzureichen. Der Beschuldigte beantragte am 26. November 2024, der An- trag der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und der bereits gefällte Ent- scheid der Beschwerdekammer zu revozieren. Der Verfahrensleiter wies diesen Antrag des Beschuldigten am 29. November 2024 ab. Nach Eingang einer Kopie der Anklageschrift und des Urteils der Strafkammer vom 23. Oktober 2024 (SK 24 112) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2025 Gelegenheit ein- geräumt, abschliessende Bemerkungen einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der 2 Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der verfahrensleitende Staatsanwalt ist zur vorliegenden Beschwerde gegen die zwei vorerwähnten Be- schlüsse legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 3. 3.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz fand am 25. März 2024 die Hauptverhandlung statt. Gegenstand der Verhandlung war die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2023. Im Rahmen der Vorfragen behielt sich das Regionalgericht vor, im Fall von Schuldsprüchen diverse Anklageziffern im Sinne eines Würdi- gungsvorbehaltes gemäss Art. 344 StPO als natürliche Handlungseinheit zu würdi- gen (vgl. im Detail: pag. 633 und 638; PEN 22 837 [sofern nichts anderes vermerkt, bezie- hen sich die pag. im Folgenden immer auf die Akten PEN 22 837]). Zudem wies es daraufhin, dass bezüglich der Tatzeiträume auch Widersprüche in der Anklageschrift vorhan- den seien, weshalb sich eine Präzisierung bzw. Berichtigung des angeklagten Tat- zeitraumes aufdränge und eine solche nicht erst durch das Gericht im Rahmen des Urteils erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft wurde deshalb aufgefordert, sich im Rahmen der Vorfragen dazu zu äussern (pag. 633 f.). Die Staatsanwaltschaft ver- trat die Auffassung, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Erfordernissen. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte im Rahmen der Vorfragen die Ein- stellung des Verfahrens wegen Verletzung des Anklage- und Untersuchungsgrund- satzes. Nach geheimer Beratung und Abstimmung fällte das Regionalgericht folgenden Beschluss (pag. 636): «1. Es wird in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt wird. Ein separater Beschluss inklusive schriftlicher Be- gründung folgt in den nächsten Tagen. 2. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, dem Gericht seine Kostennote einzureichen.» In der Folge begründete der Gerichtspräsident kurz, weshalb das Verfahren einzu- stellen sei, und verwies im Übrigen auf die schriftliche Begründung, die zusammen mit dem Einstellungsbeschluss schriftlich eröffnet werde. Vorher laufe noch keine Rechtsmittelfrist. Die Verhandlung wurde geschlossen. 3.2 Im Hinblick auf die Rechtsmittelfrist ersuchte die Staatsanwaltschaft das Regional- gericht am 27. März 2024 um umgehende Zustellung des Protokolls der Hauptver- handlung (pag. 642). Am 28. März 2024 nahm und gab das Regionalgericht von der Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten Kenntnis und gab der Staats- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichentags teilte die Staatsanwalt- schaft dem Regionalgericht mit, dass auf eine Stellungnahme zu den Honorarnoten verzichtet werde (pag. 653 ff.). Am 5. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft vom 3 Regionalgericht wunschgemäss vorab das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt (pag. 657). Am 12. April 2024 reichte die Staatsanwaltschaft eine angepasste Anklageschrift vom 12. April 2024 ein (pag. 664 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2024 zog das Regionalgericht in Erwägung, das Verfahren auf der Basis der neuen Anklage- schrift vom 12. April 2024 fortzusetzen. Dies mit der Begründung, die Staatsan- waltschaft habe mit Eingabe vom 12. April 2024 ihre Meinung bezüglich Festhal- tens an der Anklageschrift vom 9. Januar 2023 geändert und eine korrigierte Fas- sung eingereicht, in welcher die Tatzeiträume markant eingegrenzt worden seien. Da die korrigierte Anklageschrift beim Gericht eingegangen sei, bevor der in Aus- sicht gestellte Einstellungsbeschluss den Parteien eröffnet worden sei, habe die Staatsanwaltschaft von dem ihr zustehenden Recht auf Korrektur der Anklage- schrift bzw. Rückzug und Wiedereinreichung rechtzeitig Gebrauch gemacht, womit die Grundlage für eine Verfahrenseinstellung – die ungenügende Anklageschrift vom 9. Januar 2023 – entfalle. Es werde daher beabsichtigt, das Verfahren unter Gewährung der Parteirechte (insbesondere Beweisantragsrecht gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO) auf der Basis der Anklageschrift vom 12. April 2024 fortzusetzen (pag. 689 ff.). Der Beschuldigte beantragte am 17. Mai 2024, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 sei wie folgt zu berichtigen: «Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.» Die Haupt- verhandlung habe am 25. März 2024 stattgefunden und das Verfahren habe durch den mündlichen Einstellungsbeschluss sein Ende gefunden. Das Gericht habe die Einstellung bereits anlässlich der Hauptverhandlung mündlich begründet und eröff- net, dies nach einer längeren mündlichen Beratung. Eine Verfahrensfortsetzung sei unzulässig. Die Behandlung von Vorfragen habe im Sinne von Art. 340 Abs. 1 StPO stattgefunden. Das Protokoll sei insofern zu berichtigen. Das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Abänderung der Anklageschrift seien gewährt wor- den und die Staatsanwaltschaft habe bewusst darauf verzichtet, indem sie an der Anklageschrift vom 9. Januar 2023 festgehalten habe. Da weder eine Rückweisung beantragt worden sei noch stattgefunden habe, könne die neue Anklageschrift vom 12. April 2024 kein Fundament mehr bilden (pag. 698 ff.). 3.3 Nach einem weiteren Schriftenwechsel stellte das Regionalgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2024 fest, dass das Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. März 2024 in Ziffer 1 des Beschlusses den effektiven Verhandlungsablauf unvollständig bzw. missverständlich wiedergegeben habe. Ziffer 1 (S. 7 des Beschlusses) wurde des- halb mit Verweis auf Art. 79 StPO wie folgt präzisiert bzw. berichtigt: «Das Verfahren gegen A.________ wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt und die schriftliche Ausfertigung inkl. der Nebenfolgen und Begründung für die nächsten Tage in Aussicht gestellt.» Zudem wurde auf die korrigierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 nicht eingetreten. Weiter beschloss das Regionalgericht am 25. März 2024 bzw. 10. Juli 2024, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde (beschlossen und mündlich eröffnet am 25. März 2024). 4 A. Beschluss des Regionalgerichts vom 10. Juli 2024 4. Berichtigung des Protokolls bzw. Entscheids vom 25. März 2024 4.1 Es ist vorab strittig, ob anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 das Verfahren tatsächlich eingestellt oder eine Einstellung nur in Aussicht gestellt wur- de. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Regionalgericht verhalte sich wider- sprüchlich. Gemäss Beschluss des ersten Protokolls sei in Aussicht gestellt wor- den, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde und ein sepa- rater Beschluss inkl. schriftliche Begründung in den nächsten Tagen folge. Sie sei davon ausgegangen, das Regionalgericht gewähre ihr nun mit Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls nachträglich das rechtliche Gehör zur geplanten Ein- stellung. Dieses habe sie wahrgenommen und mit Schreiben vom 12. April 2024 eine nach den Wünschen des Regionalgerichts angepasste Anklageschrift einge- reicht. Es sei mit Blick auf die erfolgte Korrektur im Protokoll und den Umstand, dass die Verfahrensleitung des Regionalgerichts offenbar nochmals eine Beratung mit den Mitgliedern habe einberufen müssen, um die Frage zu klären, ob das Ver- fahren eingestellt worden sei, für die Parteien nicht mehr nachvollziehbar, was der ursprüngliche Wille des Gerichts gewesen sei – d.h., ob am 25. März 2024 eine formelle Einstellung erfolgt, aber im ersten Protokoll falsch wiedergegeben worden sei, oder es der (ursprüngliche) Wille des Regionalgerichts gewesen sei, die Ein- stellung lediglich in Aussicht zu stellen, und es erst nachträglich am 10. Juli 2024 einen anderen Beschluss gefällt habe. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, es liege keine Berichtigung gemäss Art. 79 StPO vor. Art. 83 StPO werde vom Gericht zu Recht nicht als Grundlage angerufen. Die Staatsanwaltschaft habe sich daher nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO auf die Formulierung im ersten Protokoll (Es wird in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrund- satzes eingestellt wird) und die Verfügung des Regionalgerichts vom 22. April 2024 verlassen dürfen. Das Regionalgericht verstosse mit seinem Vorgehen gegen Treu und Glauben. 4.2 Ausgangspunkt für das Verständnis ist zunächst der konkrete Wortlaut von Ziffer 1 des ursprünglich protokollierten Beschlusses (pag. 636): «Es wird in Aussicht gestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt wird. Ein separater Beschluss inklusive schriftlicher Begründung folgt in den nächsten Tagen.». Die- ser Wortlaut ist missverständlich. Die Formulierung «in Aussicht stellen» kann auf eine bloss beabsichtigte bzw. geplante Einstellung hinweisen. Diesfalls würde das Regionalgericht die Parteien einzig und vorab darüber informieren, dass ein Ein- stellungsbeschluss erfolgen wird. Ein solches Vorgehen bzw. eine solche Interpre- tation ergibt mit Blick auf den Gesamtkontext sowie den weiteren Verlauf des Ver- fahrens aber keinen Sinn. Aufgrund des Antrags der Verteidigung im Rahmen der Vorfragen an der Haupt- verhandlung vom 25. März 2024 bildete die Frage der Einstellung wegen Verlet- zung des Anklagegrundsatzes explizit Gegenstand der Vorfragen. Das Regionalge- richt musste über diesen Antrag entscheiden, was es offensichtlich tat, indem es sich zur geheimen Beratung und Abstimmung zurückzog und in der Folge einen 5 Beschluss fällte. Die nachfolgend protokollierten Zeilen, wonach der Gerichtspräsi- dent kurz begründet habe, weshalb das Verfahren einzustellen sei und er im Übri- gen auf die schriftliche Begründung verweise, die zusammen mit dem Einstel- lungsbeschluss schriftlich eröffnet werde, deutet daraufhin, dass eine Einstellung erfolgt ist, welche mündlich eröffnet wurde. Hätte das Regionalgericht eine Einstel- lung bloss in Aussicht stellen wollen, ergäbe es keinen Sinn, den entsprechenden Beschluss bereits mündlich zu begründen. Eine schriftliche Begründung müsste bei einem noch nicht gefassten Beschluss ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Vielmehr macht der Hinweis auf eine solche einzig bei einem bereits mündlich eröffneten Beschluss Sinn. Andernfalls hätte man einfach auf den Entscheid bzw. (allfälligen) Einstellungsbeschluss verweisen können. Das Gericht entscheidet zu- dem unverzüglich über die aufgeworfenen Vorfragen, sodass die Verhandlung nicht abgebrochen und neu angesetzt wird (SCHWENDENER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 339 StPO). Es gibt keine Hinweise im Protokoll vom 25. März 2024, wonach die Verhandlung bloss unterbrochen wurde. Vielmehr wurde der Verteidiger aufgefordert, seine Kos- tennote einzureichen, und die Verhandlung geschlossen. Über aufgeworfene Vor- fragen entscheidet das Gericht zwar in aller Regel in Form eines einfachen verfah- rensleitenden Entscheids. Es ist aber auch ein Endentscheid im Sinne einer Ein- stellung möglich (vgl. SCHWENDENER, a.a.O., N. 21 zu Art. 339 StPO). Hätte das Regionalgericht nicht bereits betreffend Einstellung entschieden, wäre ein anderer Verfahrensablauf und auch eine andere Formulierung zu erwarten. Die Formulie- rung «in Aussicht stellen» bezieht sich im Kontext auf die ausstehende schriftliche Beschlussbegründung und nicht die Frage der Einstellung. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch den weiteren, bereits geschilderten Gang des Verfahrens bestätigt (vgl. E. 3.2 dieses Beschlusses). 4.3 So forderte das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft lediglich zur Stellungnahme zur Honorarnote des Verteidigers auf. Hinweise, wonach es eine Stellungnahme zur Einstellung erwartet bzw. eine solche gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO verfügt hätte, liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft ersuchte explizit mit Blick auf die Rechtsmittelfrist um Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Das zeigt, dass sie offenbar in Kürze mit der schriftlichen Beschlussbegründung rechnete, was kaum der Fall wäre, wenn nicht bereits ein mündlich eröffneter Einstellungent- scheid vorgelegen hätte. Auch die Formulierung der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 12. April 2024, wonach sie gemäss Protokoll der Hauptverhandlung zur Kenntnis nehme, ein formeller Einstellungsbeschluss sei offenbar lediglich in Aussicht gestellt und noch nicht verfügt worden, deutet darauf hin, dass sie selbst erstaunt gewesen war. Sie scheint erst nach Erhalt des Hauptverhandlungsproto- kolls und der darin enthaltenen Formulierung in Erwägung gezogen haben, es sei noch keine Einstellung erfolgt. Dies nutzte sie in der Folge als Gelegenheit zur Ein- reichung einer präzisierten Anklageschrift. Wäre sie aber bereits unmittelbar nach der Hauptverhandlung davon ausgegangen, sie könne sich noch zu einer beab- sichtigten Einstellung äussern, wäre ein anderer Verfahrensablauf zu erwarten ge- wesen. Jedenfalls ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, die Staatsanwaltschaft sei ursprünglich davon ausgegangen, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es gibt auch keinen Grund, weshalb die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zustel- 6 lung des Hauptverhandlungsprotokolls als Gewährung des rechtlichen Gehörs an- gesehen werden könnte. Überdies teilte das Regionalgericht der Staatsanwalt- schaft am 5. April 2024 und somit gleichzeitig mit der Zustellung des Protokolls per E-Mail mit, es habe zeitlich nicht gereicht, den Einstellungsbeschluss (d.h. insb. die Begründung) bis heute fertig zu redigieren [Hervorhebung durch die Kammer] und bei den Laienrichtenden in Zirkulation zu setzen (pag. 659). Das deutet ebenfalls klar darauf hin, dass das Regionalgericht den Beschluss mündlich eröffnet hatte und es nur noch darum ging, den Beschluss «druckfertig» schriftlich auszufertigen. Da noch Nebenfolgen (Entschädigung, Einziehung) zu beurteilen waren, bedeutet die Zirkulation bei den Laienrichtenden nicht, dass erst noch ein Entscheid in der Hauptsache gefällt werden sollte. 4.4 Die geschilderte Ausgangslage verdeutlicht nach Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich und unmittelbar nach der Hauptverhand- lung ebenfalls von einer mündlich eröffneten Einstellung ausgegangen sein muss. Erst nach Erhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und der darin enthaltenen For- mulierung hatte sie potenziell Grund zur Annahme, eine Einstellung sei allenfalls nur in Aussicht gestellt. Mit Blick auf den soeben beschriebenen Hintergrund durfte sie indessen trotz der unklaren, missverständlichen Formulierung im Hauptver- handlungsprotokoll nicht einfach davon ausgehen, die Einstellung sei nur geplant gewesen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Dies scheint wie ausge- führt auch weder ihrem ursprünglichen Verständnis zu entsprechen, noch demjeni- gen des Beschuldigten oder demjenigen des an der Hauptverhandlung anwesen- den Medienvertreters. Entgegen den Vorbringen der Staats- und Generalstaatsan- waltschaft geht aus dem im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 25. März 2024 verfassten Zeitungsartikel (pag. 703) deutlich hervor, dass das Verfahren ein- gestellt worden ist. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Medienvertretende dies allenfalls falsch verstanden hat. Da er aber in diesem Zusammenhang sogar einen Teil der Begründung des Regionalgerichts wiedergibt, scheint ein Irrtum eher ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt, macht bei einer erst in Aussicht gestellten Einstellung eine mündliche Begründung keinen Sinn. Insgesamt ist jedenfalls da- von auszugehen, dass es der Staatsanwaltschaft klar sein musste, dass zwischen der (ursprünglichen) Formulierung im Protokoll und dem, was an der Hauptver- handlung effektiv entschieden wurde, ein Widerspruch vorliegt. Sie durfte daher nicht auf die Formulierung im Protokoll vertrauen, zumal diese auch nicht eindeutig war. Ihre Schlussfolgerung, wonach eine mündlich eröffnete Einstellung nicht er- folgt sei, verdient somit keinen Rechtsschutz. 4.5 Die Verfügung der Verfahrensleitung des Regionalgerichts vom 22. April 2024 än- dert daran nichts. Zwar zog sie in Erwägung, das Verfahren auf der Basis der neu- en Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 fortzusetzen (pag. 689 ff.) und hielt fest, ein definitiver Einstellungsbeschluss sei am Termin nicht ergan- gen. Dies wurde aber einzig damit begründet, dass auch noch über die Nebenfol- gen einer Einstellung zu befinden sei und diesbezüglich Informationen gefehlt hät- ten (z. Bsp. Honorarnote der Verteidigung) bzw. die Akten (z. Bsp. betreffend Ein- ziehungen, Entschädigungen) vertieft zu prüfen gewesen seien (pag. 691 f.). Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts ging in der Folge davon aus, der mündlich eröffnete Einstellungsbeschluss zeige erst Rechtswirkungen, wenn die Rechtsmit- 7 telfrist laufe, was bei Vorliegen der schriftlichen Begründung der Fall sei. Nur des- halb wurde in Erwägung gezogen, die Staatsanwaltschaft könne ihre Anklage noch zurückziehen. Auf die Frage, welche Rechtswirkungen mit dem mündlich eröffneten Einstellungsbeschluss verbunden sind, wird die Beschwerdekammer nachfolgend noch eingehen. Die Beantwortung dieser Frage ist aber nicht relevant für die Beur- teilung, ob das Gericht eine Einstellung mündlich eröffnet hatte oder nicht. Eine Kehrtwende liegt daher nicht vor. Das Vorgehen des Regionalgerichts war zwar verfahrensmässig falsch. Es begründet aber keine Hinweise auf eine geänderte oder angepasste Willensbildung hinsichtlich des mündlich eröffneten Einstellungs- entscheids. Vielmehr gründet es auf der falschen Rechtsauffassung der Verfah- rensleitung des Regionalgerichts, wonach ein mündlich eröffneter Beschluss noch keine Rechtswirkungen entfaltet. Dass das Regionalgericht nach dem Schriften- wechsel vom zunächst skizzierten Vorgehen der Verfahrensleitung abwich, stellt daher keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Der Wille des Gerichts betref- fend mündlich eröffnete Einstellung lässt sich auch mit Blick auf die Verfügung vom 22. April 2024 eruieren bzw. wird durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. auch S. 14 des Beschlusses vom 10. Juli 2024). 4.6 Zudem ist – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft – eine vorab mündli- che Eröffnung eines Einstellungsbeschlusses möglich und vorgesehen. Der Be- schluss wurde vorliegend im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung gefällt, wes- halb eine mündliche Eröffnung die Regel ist (vgl. Art. 84 und Art. 69 Abs. 1 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.2. [nicht publizierte Erwägung in BGE 143 IV 40], vgl. auch ACHERMANN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 71 zu Art. 329 StPO). In Art. 84 Abs. 1 bis 4 StPO werden zwar explizit nur die Urteile bzw. in Art. 84 Abs. 5 StPO die einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse erwähnt. Es geht aber offensichtlich allgemein um die Eröffnung von Entscheiden (vgl. Titel von Abschnitt 6 und Titel von Art. 84 StPO), wozu auch die verfahrenserledigenden Be- schlüsse gehören. Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Zweiteilung des Einstellungsbeschlusses erwähnte Kommentarstelle zu Art. 320 StPO (Ziffer 3.3 der Beschwerde) äussert sich einzig zur Form der Entscheide, aber nicht zu deren Eröffnung, weshalb sie für die vorliegend zu beurteilende Kon- stellation nicht einschlägig ist. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass das Regionalgericht die Einstel- lung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht nur beabsichtigt, sondern bereits im Rahmen der Hauptverhandlung auch beschlossen und mündlich eröffnet hat. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der ursprünglichen Formulierung des Protokolls (nachträglich) eine andere Interpretation für möglich hielt, ändert daran nichts. Abgesehen davon geht es vorliegend nicht einzig um die schutzwürdigen In- teressen der Staatsanwaltschaft, sondern auch um diejenigen des Beschuldigten, der in guten Treuen davon ausgehen konnte, das Regionalgericht habe den Ein- stellungsbeschluss mündlich eröffnet. 4.7 Die ursprüngliche Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll erscheint zwar missverständlich. Anlass zur Korrektur gab in der Folge aber erst die (nachträgli- che) Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Einstellung nicht er- 8 folgt sei, sowie der dadurch initiierte Antrag des Verteidigers auf Berichtigung des Protokolls. Dieser Antrag sowie die Nachreichung der Anklageschrift waren sodann Auslöser für die nochmalige Beratung durch das Gesamtgericht. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe selbst nicht mehr gewusst, was es ursprünglich entschieden hatte. Vielmehr erforderte die Aus- gangslage eine erneute Beratung des Gesamtgerichts und es entspricht auch den Vorgaben der Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden, dass das Gesamtge- richt darüber entscheidet (STOHNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 83 StPO). Zwar ging das Regionalge- richt von einer Protokollberichtigung gemäss Art. 79 StPO aus. Das schadet aber nicht. Effektiv hat das Regionalgericht eine Berichtigung eines Entscheids im Sinne von Art. 83 StPO vorgenommen. So ist nicht einzig strittig, ob das Protokoll die mündlich kommunizierte Eröffnung richtig bzw. vollständig wiedergibt, wie vom Re- gionalgericht ausgeführt, sondern es geht (auch) um die Frage des Inhalts des Dis- positivs – d.h. die Frage, ob eine Einstellung erfolgt oder in Aussicht gestellt wor- den ist, was sich nicht unmissverständlich aus der ursprünglichen Formulierung des Dispositivs ergeben hat. Die nachträgliche Korrektur bzw. die berichtigte For- mulierung von Ziffer 1 bestätigt ebenfalls, dass es um den Inhalt des Dispositivs geht (vgl. auch S. 10 der Stellungnahme des Regionalgerichts vom 19. August 2024). Demnach sind die Voraussetzungen der Erläuterung gemäss Art. 83 StPO zu prüfen. 4.8 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Er- läuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 StPO). Die StPO sieht keine Frist vor, sodass eine Erläuterung oder Berichtigung zeitlich unbeschränkt möglich ist, soweit ein schützenswertes Interesse besteht. Die ver- zögerte Ausübung eines unbefristeten Rechts kann rechtsmissbräuchlich sein oder die Annahme eines Verzichts rechtfertigen, wenn die frühere Ausübung zumutbar gewesen wäre, die Verzögerung andere Prozessparteien benachteiligt und diese in guten Treuen auf die Untätigkeit vertrauen durften. Rechtsmissbrauch anzuneh- men, dürfte sich jedoch einzig in seltenen Ausnahmefällen rechtfertigen, da die ge- suchstellende Partei zwar allenfalls die verzögerte Ausübung ihres Rechts, nicht aber den Grund für die Erläuterung oder Berichtigung zu vertreten hat (vgl. STOH- NER, a.a.O., N. 17 zu Art. 83 StPO). Das Protokoll wurde dem Verteidiger des Be- schuldigten am 5. April 2024 zugestellt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalgerichts geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass der Ver- teidiger grundsätzlich keinen Anlass hatte, das Protokoll einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die ursprüngliche Formulierung ist zwar missverständlich. Daraus muss aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, das Regionalgericht habe etwas anderes festgehalten, als es entschieden hatte. Jedenfalls gab es für den Verteidiger mit Blick auf die für ihn klare Ausgangslage nach der Hauptverhandlung keinen Grund, unverzüglich einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Erst die Ein- gabe der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 an das Regionalgericht änderte etwas daran. Allerdings lag es nicht am Verteidiger, auf diese Eingabe unverzüglich zu reagieren. Vielmehr durfte er abwarten, wie das Regionalgericht sich dazu äus- 9 sert. Dieses setzte den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2024 Frist zur Stel- lungnahme. Der Umstand, dass der Verteidiger sich schliesslich innert verlängerter Frist am 17. Mai 2024 dazu vernehmen liess und erst im Rahmen dieser Stellung- nahme einen Berichtigungsantrag stellte, begründet offensichtlich keinen Rechts- missbrauch. Die Staatsanwaltschaft wurde dadurch nicht benachteiligt und durfte mit Blick auf die laufende Frist zur Stellungnahme offensichtlich auch nicht in guten Treuen auf die Untätigkeit des Verteidigers vertrauen. Das Regionalgericht ist da- mit zu Recht auf das Gesuch um Berichtigung eingetreten und hat weder eine un- vollständige noch unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen. Abge- sehen davon hat aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin auch eine Be- richtigung von Amtes wegen im Raum gestanden. Mit Blick auf den Schriftenwech- sel, welcher am 14. Juni 2024 abgeschlossen war (pag. 717), sowie die Prüfung der anderen von der Staatsanwaltschaft gerügten Rechtsverletzungen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Berichtigung zusammen mit den übrigen Beschlüs- sen letztlich erst rund 3 ½ Monate nach der Hauptverhandlung erfolgte. 4.9 Eine Erläuterung kommt weiter nur in Betracht, wenn es sich um einen verfahrens- erledigenden Beschluss handelt (STOHNER, a.a.O., N. 1 zu Art. 83 StPO). Davon ist mit Blick auf die bereits erfolgten Ausführungen in diesem Beschluss der Be- schwerdekammer auszugehen. Es geht daher auch nicht, wie von der Staatsan- waltschaft angedeutet, um einen nachträglich anderen Beschluss, der ursprünglich nicht so beabsichtigt war. Vielmehr ist von einem Fehler im Ausdruck und nicht ei- nem solchen in der Willensbildung des Gerichts auszugehen (STOHNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 83 StPO). Eine materielle Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht das Ziel, sondern es soll die inhaltliche Tragweite des Entscheids geklärt wer- den. Die Erläuterung ist somit eine authentische Interpretation dessen, was das Gericht in seinem Entscheid angeordnet hat (STOHNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 StPO). Unklarheit und Widersprüchlichkeit müssen auf mangelhafte Formulierun- gen zurückzuführen sein. Als unklar erweist sich ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Ob der Entscheid klar und vollständig gedacht und gewollt war, ist nicht entscheidend. Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Wi- derspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbe- gründung in Einklang bringen lässt (STOHNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 83 StPO). Eine solche Ausgangslage liegt hier vor. Das Regionalgericht hatte bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2024 wegen Verletzung des Anklage- grundsatzes eine Einstellung beschlossen, welche in der Folge schriftlich zu be- gründen war und deren Nebenfolgen zu bezeichnen waren. Dies ergab sich aber in der Folge nicht zweifelsfrei aus der ursprünglichen Formulierung des im Protokoll wiedergegebenen Dispositivs. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Re- gionalgericht auf Gesuch des Beschuldigten hin, die Formulierung wie folgt änder- te: «Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes ein- gestellt und eine schriftliche Ausfertigung inkl. der Nebenfolgen und Begründung für die nächsten Ta- ge in Aussicht gestellt.» 10 Eine Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ist somit zu Recht erfolgt ist, auch wenn diese zu Unrecht als Protokollberichtigung bezeichnet wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Eine weitere Berichtigung des Entscheids oder des Protokolls liegt zudem nicht vor. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Regionalgericht gebe in seinem Beschluss den Inhalt des Protokolls falsch wieder, geht es um eine Frage der Sachverhalts- würdigung bzw. Würdigung des Verfahrensablaufes und nicht um das Vorliegen ei- nes neuen Protokolls. Ausgangspunkt und massgebend für den Gang der Haupt- verhandlung bleibt das Protokoll vom 25. März 2024 mit der Berichtigung auf pag. 636. So führte auch das Regionalgericht aus, es habe nie den Anspruch erhoben, in der Begründung des Beschlusses vom 10. Juli 2024 eine zweite «vollständig überarbeitete» Protokollversion zu präsentieren. Massgebend sei ausschliesslich der Text des in den Akten auf pag. 630 bis pag. 636 abgelegten Verhandlungspro- tokolls. 5. Nichteintreten auf die korrigierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2024 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft entfaltet nicht erst der schriftlich be- gründete Beschluss vom 10. Juli 2024 Wirkung, sondern bereits der am 25. März 2024 mündlich eröffnete Beschluss des Regionalgerichts. Die zunächst falsche Auffassung des Regionalgerichts in seiner Verfügung vom 22. April 2024 ändert daran nichts. Wie bereits ausgeführt, ist eine mündliche Eröffnung des Einstel- lungsbeschlusses möglich und vorgesehen. Zwar löst der mündlich eröffnete Be- schluss noch keine Rechtsmittelfrist aus, das Gericht ist aber nach mündlicher oder schriftlicher Bekanntmachung an seinen Entscheid gebunden (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Vor Art. 84-88 StPO). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um ein Urteil oder einen verfahrenserledigenden Beschluss handelt. So oder anders kann das Gericht nicht auf den Entscheid zurückkommen, womit die Einstellung ab mündlicher Eröff- nung formell gültig ist. Der schriftliche Beschluss enthält nebst der Begründung immer auch das Dispositiv. Aus dem Einstellungsbeschluss vom 25. März 2024/10. Juli 2024 ergibt sich, dass das Gericht am 25. März bzw. 10. Juli 2024 beschlossen hat, dass das Verfahren eingestellt wird. Es erschliesst sich der Beschwerdekam- mer nicht, weshalb daraus geschlossen werden soll, das Verfahren sei bis zum Be- schluss vom 10. Juli 2024 formell noch nicht gültig eingestellt gewesen. Eine Ände- rung des anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2024 getroffenen und mündlich eröffneten Beschlusses war nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Der Umstand, dass das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung noch nicht vollständig war und die Nebenfolgen noch zu regeln waren, hindert die bindende Wirkung der am 25. März 2024 mündlich eröffneten Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes jedenfalls nicht. Gemäss Art. 81 Abs. 3 Bst. a und b StPO müssen zudem nur Urteile eine Begründung zu den Nebenfolgen enthalten. Bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden reicht die Angabe der Nebenfolgen im Dispositiv, weshalb die mündliche Begründung der Einstellung sich auf die Ver- letzung des Anklagegrundsatzes beschränken und über die Nebenfolgen noch se- parat befunden werden durfte. 11 Das Verfahren fand mit der mündlich eröffneten Einstellung somit seinen Ab- schluss. Eine Neueinreichung der Anklage ist in diesem Verfahrensstadium offen- sichtlich nicht mehr möglich, da das Regionalgericht an seinen Beschluss gebun- den ist. Damit wurde im Übrigen auch das Vorfragestadium beendet. Ein Rückzug der Anklage bzw. eine Neueinreichung war somit gestützt auf Art. 340 Abs. 2 StPO nicht mehr möglich. Das Regionalgericht ist insofern zu Recht nicht auf die korri- gierte Anklageschrift vom 12. April 2024 eingetreten. Eine formelle Rechtsverwei- gerung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob das Regionalgericht eine Gehörsverletzung begangen hat (vgl. Ziffern II. 2.2 und 2.3 der Beschwerde). B. Gehörsverletzung 6. Vorfragen In welcher Reihenfolge das Gericht und die Parteien allfällige Vorfragen aufwerfen können, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und wird demnach von der Verfahrens- leitung bestimmt (SCHWENDENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 339 StPO mit Verweis auf Art. 62 StPO). Vorliegend hat das Regionalgericht im Rahmen von Vorfra- gen/Vorbemerkungen (pag. 632) u.a. auf Widersprüche in der Anklageschrift be- züglich Tatzeiträumen sowie eine sich aufdrängende Präzisierung bzw. Berichti- gung des angeklagten Tatzeitraumes hingewiesen (pag. 633). Die Staatsanwalt- schaft wurde daher vom Regionalgericht explizit darum ersucht, sich im Rahmen der Vorfragen [Hervorhebung der Kammer] zu dieser Problematik zu äussern (pag. 634). Die Formulierung «im Rahmen der Vorfragen» zeigt, dass damit nicht nur die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme verbunden war, son- dern ihr damit auch die Gelegenheit eingeräumt wurde, eigene Vorfragen aufzu- werfen. Es gibt keine Hinweise, wieso der Staatsanwaltschaft nicht bewusst gewe- sen sein soll, dass dies auch die Möglichkeit war, eigene Vorfragen zu stellen, wenn es denn solche gegeben hätte. 7. Duplikrecht Wird eine Vorfrage aufgeworfen, ist den anwesenden Parteien zunächst Gelegen- heit zur mündlichen Stellungnahme zu geben (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt. Die Möglichkeit eines zweiten Parteivortrags ist im Rahmen der Vorfragen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch unter Umständen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) ein- zuräumen, etwa wenn eine andere Partei völlig neue Gesichtspunkte vorbringt (SCHWENDENER, a.a.O, N. 19 zu Art. 339 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft macht mit (analogem) Verweis auf Art. 346 Abs. 2 StPO geltend, der Verteidigung sei im Rahmen der Vorfragen die Möglichkeit eines zweiten Parteivortrags eingeräumt worden, weshalb auch der Staatsanwaltschaft ein Duplikrecht gewährt bzw. sie zu einem zweiten Parteivortrag zugelassen wer- den müsse. 12 Dieser Ansichtsweise kann so nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft erhielt als erste Partei Gelegenheit, Stellung zu den Vorfragen des Regionalgerichts zu nehmen und auch eigene Vorfragen zu stellen. Sie beschränkte sich in der Folge auf eine Stellungnahme zu den Vorfragen des Regionalgerichts und machte gel- tend, die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Erfordernissen. Eventuell könn- ten Tatzeiten auf den Zeitraum Sommer/Herbst 2019 eingeschränkt werden. Dies- bezüglich werde sie nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Verteidigung näher Stellung nehmen. Danach wurde der Verteidigung die Gelegenheit zur Stel- lungnahme und zu eigenen Vorfragen gewährt (vgl. pag. 634). Sie stellte und be- gründete in der Folge den Antrag, das Strafverfahren sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der Folge er- neut Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Sie hatte damit Gelegenheit bzw. nahm damit im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahme sowohl zu den Vorfragen des Ge- richts (Duplik, welche sie sich in ihrer ersten Stellungnahme bereits vorbehalten hatte) als auch zum Antrag der Verteidigung Stellung. Da es sowohl im Rahmen der durch das Regionalgericht aufgeworfenen Vorfragen als auch beim Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens um die Frage der Präzisierung der Tatzeiträume ging, lässt sich die zweite Stellungnahme thematisch nicht aufteilen. Jedenfalls musste vor diesem Hintergrund auch der Verteidigung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden, da sich andernfalls nur die Staats- anwaltschaft zweimal hätte äussern dürfen. Entscheidend ist, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung je zweimal die Gelegenheit erhielten, sich zu einer Berichtigung/Präzisierung der Anklage bzw. einer möglichen Verlet- zung des Anklagegrundsatzes zu äussern. Nach Ansicht der Kammer wurde mit der zweiten Wortmeldung durch die Verteidigung der zweite Parteivortrag beendet. Mit Blick darauf, dass die Verteidigung in ihrer Duplik nichts Neues ausführte, ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Parteivortrag hätte stattfinden müssen. Das Regionalgericht war bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft explizit nochmals die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Von der Staatsanwaltschaft darf zudem erwartet werden, dass sie das Regionalgericht – nachdem dieses seinen Rückzug zur geheimen Beratung und Abstimmung angekündigt hatte – explizit und unverzüglich darauf aufmerksam gemacht hätte, falls sie (ausnahmsweise) auf einem weiteren Parteivortrag bestan- den hätte. Dafür gibt es indessen keine Hinweise und die Staatsanwaltschaft führt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aus, dass sie noch etwas hätte ausführen wollen und ihr diese Gelegenheit verwehrt worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. 8. Verletzung von Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch fehlende Rückweisung 8.1 Die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft machen geltend, das Regionalge- richt habe das in Art. 329 Abs. 4 StPO verankerte rechtliche Gehör verletzt, indem es bzw. die Verfahrensleitung des Regionalgerichts die Anklage nicht nach Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen habe. Eine Rückweisung sei bei Vorliegen von be- hebbaren Mängeln gesetzlich vorgesehen. Es gebe keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft einer Rückweisung nicht nachgekommen wäre. 13 8.2 Das Gesetz sieht in Art. 329 Abs. 2 StPO vor, dass die Anklageschrift zur deren Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, «falls» dies «erforderlich» ist. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen (z.B. bei unü- berwindbaren Verfahrenshindernissen oder definitivem Fehlen von Prozessvoraus- setzungen – wozu auch die nicht behebbare Nichteinhaltung des Anklageprinzips zählt [vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 71 zu Art. 329 StPO]), stellt das Gericht das Ver- fahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwer- ten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gemäss die- ser Konzeption sowie der Lehre und Rechtsprechung führt die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes damit nicht per se zu einer Verfahrenseinstel- lung. Die Rechtsfolge bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 9 StPO sowie N 7 und N 15 zu Art. 329 StPO; ACHERMANN, a.a.O., N. 57 zu Art. 329 StPO; SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2024, S. 467 und S. 469; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 9 StPO; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 52 vom 25. November 2022 E. 10.2.4 sowie SK 23 163 vom 22. August 2024 E. III. 15 und Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1 und 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Damit ist aber nicht geklärt, ob die Staatsanwaltschaft einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf hat bzw. es der Strafanspruch der Öffentlichkeit gebietet, dass das Gericht die Anklage bei (innert Verjährungsfrist) verbesserlichen Mängeln zurückweist (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 58 zu Art. 329 StPO mit Verweis). 8.3 Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: Nachdem das Regionalgericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 die Anklage wegen teilweise fehlerhafter Nummerierung und sich daraus ergebenden Unklar- heiten zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte (pag. 401), reichte die Staatsanwaltschaft am 9. Januar 2023 eine entsprechend angepasste Anklageschrift ein (pag. 405). Am 27. März 2023 edierte die Verfah- rensleitung des Regionalgerichts verschiedene Dokumente aus anderen Verfahren (pag. 431 ff.). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. bis 27. März 2024 vorgeladen (pag. 439 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 15. November 2023 als Beweisergänzung die Einholung eines Berichts beim Tiefbauamt des Kantons Bern (unter Beilage der Vi- deos der Fahrten und Angabe der Fahrtstrecken) mit der Frage, wann die jeweili- gen Videos unter Berücksichtigung des Strassenbaus und der Umgebung erstellt worden seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mutmasslichen Tatzeitpunkte könnten so genauer eingegrenzt werden (pag. 469). Dieser Beweisantrag hiess das Regionalgericht gut (pag. 496). Aus seinem Ersuchen um Einreichung eines Berichts gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO an das Kantonale Tiefbauamt vom 21. De- zember 2023 geht hervor, dass der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatzeit- raum wenig präzise sei, dies weil sich den Metadaten der einzelnen Video-Files kein zuverlässiges Aufnahmedatum entnehmen lasse. Es werde davon ausgegan- gen, dass die zuständigen Strasseninspektorate bzw. deren Mitarbeiter in der Lage seien, anhand der Videosequenzen den bislang bekannten (groben) Aufnahmezeit- 14 raum gestützt auf den Strassenbau und die Umgebung/Vegetation etwas genauer zu bestimmen. Deshalb werde das Kantonale Tiefbauamt ersucht, die fraglichen Videos zu visionieren und dem Regionalgericht soweit möglich anhand seines Spezialwissens anzugeben, wann bzw. in welchem Zeitraum die jeweiligen Videos aufgenommen worden sein müssten (pag. 499). Dieser Bericht (vgl. pag. 520 ff.) ging am 19. Februar 2024 beim Regionalgericht ein (pag. 536). Am 18. März 2024 liess sich die Verteidigung vernehmen und führte aus, es sei ersichtlich, dass der mögliche Tatzeitraum durch die Staatsanwaltschaft bemessen an ihren Ermitt- lungstätigkeiten nicht hinreichend eingegrenzt worden sei, da im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sei, jedoch gemäss Ankla- geschrift auch der Sommer 2020 stets als möglicher Tatzeitraum angegeben sei (pag. 554). Mit Verfügung des Regionalgerichts vom 20. März 2024 wurde die Aus- kunft vom 20. März 2024 zum Inhaber des Kontrollschilds PW FR 3218 U (Perso- nenwagen) im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Oktober 2020 eingeholt (pag. 621 ff.). Das Regionalgericht hielt anlässlich der Hauptverhandlung fest, die seit der Anklageerhebung zusätzlich eingegangenen Dokumente inkl. die Aktenno- tiz vom 22. März 2024 (Zeitpunkt des Töff-Treffs auf dem Gurnigel) sollten nach Auffassung des Gerichts eine Eingrenzung des in der Anklageschrift sehr weit ge- fassten Tatzeitraumes erlauben. Es wies auf Widersprüche in der Anklageschrift bezüglich der Tatzeiträume hin und kam zum Schluss, eine Präzisierung bzw. Be- richtigung des angeklagten Tatzeitraumes dränge sich auf. In einem Fall mit so vie- len Einzelvorwürfen könne das nicht erst durch das Regionalgericht im Rahmen des Urteils erfolgen. Die Verteidigung müsse wissen, was gelte (pag. 633). 8.4 Es ist unbestritten, dass das Regionalgericht erst im Rahmen der Hauptverhand- lung darauf hingewiesen hat, dass es eine Präzisierung der angeklagten Tat- zeiträume als erforderlich erachte. Zudem trifft es zu, dass die Verfahrensleitung des Regionalgerichts diesen Schluss bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung ge- zogen hatte (vgl. Stellungnahme des Regionalgerichts vom 19. August 2024, S. 5). Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts sah aber vorgängig keinen Handlungs- bedarf, da sie damit gerechnet hatte, die Staatsanwaltschaft werde eine angepass- te Anklageschrift einreichen, nachdem Letztere die weit gefassten Tatzeiträume selbst thematisiert hatte. Der Umstand, dass die Verfahrensleitung bei dieser Aus- gangslage nicht bereits im Vorfeld zur Hauptverhandlung eine Rückweisung verfügt hatte, stellt keine Gehörs- oder andere Rechtsverletzung dar. Das Regionalgericht hatte die Möglichkeit, die Gültigkeit der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Vorfragen zu machen (vgl. Art. 339 Abs. 2 Bst. a StPO sowie NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O, N. 55 zu Art. 9 StPO sowie ACHERMANN, a.a.O., N. 5 zu Art. 329 StPO), was in der Folge auch geschehen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beweisergänzungen und die damit verbundene Frage der erforderli- chen/möglichen Präzisierung der Tatzeiträume erst wenige Wochen bzw. Tage vor der Hauptverhandlung ein Thema war und von der Staatsanwaltschaft aufgeworfen wurde (vgl. Beweisantrag vom 15. November 2023, pag. 469). Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung erscheint es weder treuwidrig noch stellt es einen Verstoss gegen das Fairnessgebot dar, dass die Verfahrensleitung die Frage der unzureichenden Anklage aufgrund der weit gefassten Tatzeiträume erst anlässlich der Hauptverhandlung thematisierte und der Staatsanwaltschaft 15 nicht vorgängig Frist zur Anpassung der Anklageschrift setzte. Es war damit auch nicht erforderlich, den Parteien bereits vor der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO zu gewähren. So oder anders wurde die Fra- ge der Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes von der Verteidi- gung anlässlich der Hauptverhandlung aufgeworfen, womit das Regionalgericht darüber zu befinden hatte, unabhängig davon, ob es selbst ursprünglich von einer Einstellung ausgegangen war (vgl. nachfolgende Ausführungen). 8.5 Zwar gab es bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Hinweise, dass das Regionalgericht von einem nicht behebbaren Mangel ausgegangen war; andern- falls hätte es keine Hauptverhandlung angesetzt und Zeugen vorgeladen. D.h. aber nicht, dass eine Einstellung anlässlich der Hauptverhandlung eine Gehörsverlet- zung darstellt. Das Regionalgericht teilte der Staatsanwaltschaft explizit mit, eine Präzisierung dränge sich auf und könne nicht durch das Gericht erfolgen. Sie gab der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Diese gab zunächst an, die Anklageschrift genüge ihrer Auffassung nach den gesetzlichen Erfordernis- sen. Eventuell könnten Tatzeiten auf den Zeitraum Sommer/Herbst 2019 einge- schränkt werden. Sie werde diesbezüglich nach Kenntnisnahme der Stellungnah- me der Verteidigung näher Stellung nehmen. Eine Einschränkung der Anklage- schrift zum jetzigen Zeitpunkt werde als schwierig angesehen, da es im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilt werden könne, ob die Fahrten gemäss den Metada- ten stattgefunden hätten (pag. 634). Darauf folgte der explizite Einstellungsantrag durch die Verteidigung, woraufhin die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die vorherigen Ausführungen an der Anklageschrift festhielt. Diese sei genügend. Sie wolle die Tatzeiten nicht einschränken. Der Beschuldigte könne nicht den Vorwurf erheben, Beweiserhebungen seien unterlassen worden, wenn er selbst keine ent- sprechenden Beweisanträge gestellt habe. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine allfällige Eingrenzung der Tatzeit sei eine Frage der Beweiswürdi- gung. Auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liege nicht vor. Aufgrund der sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Trennung der richterlichen Funktion von derjenigen der Anklagebehörde ist Letztere nicht verpflichtet, der Auf- forderung des Gerichts nachzukommen. Befolgt sie die gerichtliche Aufforderung nicht, riskiert sie eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch. Es ist dann ei- nen Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesse- rung anzunehmen, weshalb keine Wiederholung der Aufforderung vorzunehmen ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 329 StPO). Vorliegend erfolgte zwar keine explizite Aufforde- rung durch das Regionalgericht. Aufgrund der Vorfragen des Regionalgerichts so- wie insbesondere des expliziten Antrags der Verteidigung war es aber offensicht- lich, dass die Frage der Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses durch das Regionalgericht sein wird. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Hauptverhandlung klar zum Aus- druck, die Anklageschrift sei ausreichend. Sie signalisierte nach Kenntnis der Stel- lungnahme der Verteidigung anders als in ihrer ersten Stellungnahme auch nicht mehr, dass die Tatzeiten allenfalls auf den Zeitraum Sommer/Herbst 2019 einge- schränkt werden könnten. Sie sah offensichtlich und abschliessend keinen Ände- rungsbedarf. Etwas anderes kann auch nicht aus ihrem erneuten Verweis auf das 16 Urteil betreffend D.________ abgeleitet werden, zumal sie dieses nicht im Zusam- menhang mit einer möglichen Eingrenzung der Tatzeiträume im vorliegenden Fall zitiert. Mit dieser Haltung ging die Staatsanwaltschaft das Risiko ein, dass es auf- grund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes zu einer Einstellung kommt. Ob sie effektiv damit gerechnet hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle; ebenso wenig die Frage, ob eine Anpassung mit Blick auf die Vielzahl der Anklagepunkte ad hoc im Rahmen der Vorfragen vorgenommen werden konnte, zumal sich die Staatsan- waltschaft zu dieser Möglichkeit ohnehin nicht äusserte. Zwar bedeutet die Argu- mentation der Staatsanwaltschaft nicht zwingend, sie werde auch im Falle einer ge- richtlich verfügten Rückweisung nicht bereit sein, die Anklageschrift zu präzisieren. Nachdem sich aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der Vorfragen aber deut- lich zeigte, dass die Staatsanwaltschaft eine Präzisierung nicht als erforderlich er- achtete, war die Ausgangslage mit dem Vorliegen einer Weigerung bzw. einem Verzicht auf die geforderte Ergänzung bzw. Verbesserung vergleichbar. Der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Hauptverhandlung eine an- gepasste Anklageschrift eingereicht hat, vermag daran nichts zu ändern. Jedenfalls ist es weder widersprüchlich noch eine Verletzung von Treu und Glauben oder des rechtlichen Gehörs, wenn das Regionalgericht bei dieser Ausgangslage auf eine Rückweisung verzichtet und stattdessen die Einstellung verfügt hat. Die Staatsan- waltschaft durfte nicht davon ausgehen, das Regionalgericht werde bzw. müsse ei- ne Rückweisung anordnen, nachdem sie es selbst und ausdrücklich nicht als erfor- derlich erachtet hat, die Anklageschrift anzupassen. Die Staatsanwaltschaft hätte zudem die Möglichkeit gehabt, die Anklage bis zum Abschluss der Prüfung der Vor- fragen zurückziehen – und damit auch zu verbessern (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 58 zu Art. 329 StPO mit Verweis). Das Regionalgericht war anlässlich der Haupt- verhandlung somit nicht verpflichtet, die Parteien vor der Beschlussfassung explizit darauf hinzuweisen, dass es eine Einstellung beabsichtigte, da die Frage einer Einstellung offenbar Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses durch das Regi- onalgericht war. Eine vorgängige separate Ankündigung ist bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erforderlich bzw. obsolet. Die Staatsanwaltschaft hatte zudem Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Gehörsverletzung oder eine andere Rechtsverletzung liegt nicht vor. C. Beschluss vom 25. März / 10. Juli 2024 (Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes) 9. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Recht erfolgt ist. Das Regionalgericht kommt zusammengefasst zum Schluss, die Anklageschrift vom 9. Januar 2024 sei in zeitlicher Hinsicht für sämtliche Vorwürfe sehr weit ge- fasst bzw. unbestimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse eine appro- ximative Umschreibung der Tatzeit zu, wenn sich Tatzeiträume nicht näher ein- grenzen liessen (zum Bsp. bei [sexuellen] Übergriffen im Verlauf einer allenfalls mehrjährigen Beziehung). Solche Beweisschwierigkeiten seien auf den vorliegen- den Fall nicht übertragbar. Eine Eingrenzung dieser Tatzeiträume sei nicht nur nötig, sondern anhand der Videofiles, der Akten und der nach Anklageerhebung 17 eingeholten zusätzlichen Unterlagen (u.a. Bericht des Kantonalen Tiefbauamtes vom 16. Februar 2024) auch möglich. Die Eingrenzung der Tatzeiträume dürfe nicht erst im Rahmen des Beweisverfahrens durch das Gericht erfolgen. Die Wür- digung der Beweise durch das Gericht im Rahmen des Beweisverfahrens habe nicht das Ziel, die Anklageschrift zu präzisieren, sondern zu überprüfen, ob die Vorwürfe gemäss Anklageschrift zutreffen. Die Anklageschrift verletze infolge der unpräzisen und erheblich zu weit gefassten Tatzeiträume offensichtlich den Ankla- gegrundsatz. Es werde aus der Anklageschrift auch nicht ersichtlich, dass diverse Aufnahmen jeweils am selben Tag erfolgt seien und es sich dabei um ein- und die- selbe Fahrt handeln könnte. Zudem sei vorliegend auch die Person der möglichen Täterschaft kontrovers und es sei zu klären, ob der Beschuldigte oder auch andere Personen gefahren seien. Die Tatzeiten seien für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte von vorrangiger Relevanz. Es gehe u.a. um die Frage, ob der Beschuldigte gegebenenfalls für 30 Tage oder nur für 8 Tage ein Alibi (anderer Fahrer, Ortsabwesenheit) präsentieren könne/müsse. Der Verteidigung sei es nicht zuzumuten, die eingeholten Berichte selbst auszuwerten, um die relevanten Tatzei- ten für die vorgeworfenen Fahrten zu eruieren resp. einzugrenzen. Die Ausgangs- lage im vorliegenden Fall unterscheide sich daher von den von der Staatsanwalt- schaft zitierten Fällen. Die Anklage sei aufgrund erheblicher Mängel ungültig (Art. 339 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Auffassung schliesst sich auch der Beschuldigte an. 10. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person ge- nau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustel- len. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1; 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Be- schreibung von […] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalisti- 18 sche Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber ge- nau» anzugeben wäre. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewähr- leistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfair- ness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesach- verhalts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 u.a. mit Verweis auf Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hin- weisen). 11. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. April 2024 eine korrigierte Anklageschrift ein. Die Tatzeiträume wurden auf Sommer/Herbst 2019 bzw. einen Zeitraum vor bzw. um ein konkretes Datum (Metadaten in den Videofiles) herum eingegrenzt. Diese Eingrenzung erfolgte aber offensichtlich vor dem Hintergrund der mündlich eröffne- ten Einstellung und des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft versuchte, eine solche noch abzuwenden bzw. rückgängig zu machen. Insofern kann aus der korri- gierten Anklageschrift nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Staatsan- waltschaft hätte die Tatzeiträume von Beginn an eingrenzen müssen bzw. die erste Anklageschrift habe den Anklagegrundsatz verletzt. Die Tatzeiträume sind vorliegend weitgefasst und teilweise widersprüchlich. So wird in Ziffer I. 1 in allgemeiner Weise ein Tatzeitraum vom 29. April 2019 bis 24. März 2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019) genannt. Im Zusammenhang mit den einzelnen Fahrten unter den Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.7, 1.2.2, 1.3, 1.4, 1.5.1 bis 1.7.2 – sowie dann auch in Ziffer 2 – wird aber ein Tatzeitraum vom 1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 bzw. in der Ziffern 1.2.1 ein Tatzeitraum vom 3. Juli 2019 bis 9. Dezember 2019 und unter Ziffer 3 ein Tatzeitraum vom 16. November 2018 bis 26. Juni 2020 angegeben. Für die Mehrheit der angeklagten Fahrten mit Motorrad umfasst der Tatzeitraum damit rund 22 Monate, teilweise rund 11 Mona- ten bzw. rund 5 Monate. Für den Vorwurf des Driftens mit einem Personenwagen BMW beträgt der Tatzeitraum rund 19 Monate. Es trifft zu, dass sich die Staatsan- waltschaft damit vorbehält, dass sich jeder einzelne Sachverhalt gemäss der ver- schiedenen Anklageziffern an einem beliebigen Tag innerhalb des angegebenen Tatzeitraums und zudem jeder einzelne Vorwurf an einem anderen Tag ereignet haben könnte. Der Anklageschrift kann damit auch nicht entnommen werden, dass bzw. ob die Fahrten alle am selben Tag stattgefunden haben. Dies ist dem Um- stand geschuldet, dass die Rekonstruktion der zeitlichen Verhältnisse und damit die Eingrenzung der Tatzeiträume vorliegend massgeblich von der Plausibilität der Metadaten in den Videofiles mit den aufgezeichneten Fahrten abhängt. Es ist strit- tig, ob die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz verpflich- tet gewesen wäre, die Tatzeiträume bereits in der Anklageschrift einzugrenzen, womit sie sich abschliessend zur Plausibilität der Metadaten festgelegt hätte, oder ob es die Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen der abschliessenden Beweiswürdi- gung (auch) über die Plausibilität der Metadaten bzw. den Tatzeitraum zu befinden. Der Übergang zwischen dem, was die Staatsanwaltschaft zu untersuchen und das Regionalgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ist daher in 19 der hier zu beurteilenden Konstellation fliessend, weshalb sich keine exakte Gren- ze ziehen lässt. 12. Die Videos zu den mutmasslich inkriminierten Fahrten befinden sich in den Akten. Der Grossteil der Videofiles enthält als Erstelldatum einen Tag im September 2019 (vgl. Übersicht auf pag. 639). Mit Blick darauf, dass 9 Videofiles ein offensichtlich falsches Datum bzw. kein Datum enthalten, scheinen die Metadaten in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft keinen zweifelsfreien Schluss auf den Tat- zeitpunkt zuzulassen, zumal auch die Uhrzeit teilweise falsch zu sein scheint (vgl. S. 13 des Einstellungsbeschlusses). Offensichtlich ging auch das Regionalgericht davon aus, dass sich den Metadaten der einzelnen Video-Files kein zuverlässiges Aufnahmedatum entnehmen lässt (vgl. Ersuchen vom 21. Dezember 2023 an das Kantonale Tiefbauamt, pag. 499) und es schloss eine Beweiswürdigung betreffend Metadaten nicht aus (vgl. pag. 638, wonach das Beweisergebnis eventuell ergeben könne, dass diejenigen Videos, die gemäss Metadaten dasselbe Datum trügen, auch tatsächlich am selben Tag aufgenommen worden seien). Aus dem Bericht des Kantonalen Tiefbauamts vom 16. Februar 2024 geht hervor, dass auf mehre- ren Videos mit den aufgezeichneten Fahrten keine Anhaltspunkte für eine Zeitan- gabe ersichtlich sind. Oftmals war es zudem nicht möglich, ein spezifisches Jahr zu ermitteln. Teilweise lassen sich die Videos gestützt auf den Bericht des Kantonalen Tiefbauamts etwas näher eingrenzen (zum Bsp. vor Juli 2021 oder vor 21. Januar 2020 bzw. vor August 2021, allenfalls auf das Jahr 2019); dies ist aber mit einer Würdigung verschiedener Indizien verbunden. Zwar bestehen hinsichtlich des Vi- deos GOPR2695.mp4 (Ziffer I. 1.5.3 der Anklageschrift) Hinweise, dass es tatsäch- lich gemäss vorhandener Metadaten am 3. September 2019 erstellt wurde (vgl. Ak- tennotiz vom 22. März 2020, pag. 637). Das erlaubt aber nicht per se den Rück- schluss, alle anderen Metadaten seien grundsätzlich korrekt. Die Präzisierung der Anklageschrift erfordert damit bereits eine eingehende Beweiswürdigung. Das wird durch den Umstand bestätigt, dass sich das Regionalgericht in seinem Einstel- lungsbeschluss auf 24 Seiten über die Tatzeiträume ausliess. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Staatsanwaltschaft pointiert und in Kürze einen präziseren Tat- zeitraum in der Anklageschrift hätte angeben können, ohne das Risiko eines zu eng gefassten Tatzeitraums einzugehen, sollte das Gericht eine andere Würdigung betreffend Plausibilität der Metadaten vornehmen. Mit Blick auf die von der Vertei- digung eingereichte Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023, aus welcher hervorgeht, dass im Sommer 2020 keine Ducati auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sein soll (pag. 571), wäre im Rahmen der Hauptverhandlung ohne Würdigung weiterer Indizien allenfalls eine Eingren- zung des Tatzeitraums auf «vor Sommer 2020» möglich gewesen. Diese unterlas- sene «minimal» mögliche Einschränkung verletzt aber den Anklagegrundsatz nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass das Regionalgericht nach der Würdigung der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandenen Beweismittel offensichtlich in der Lage gewesen ist, den Tatzeitraum einzugrenzen und zu beurteilen, wann die Fahrten stattgefunden haben. So begründet es im Rahmen der Einstellung, von welchen Tatzeiträumen auszugehen sei bzw. weshalb eine starke Vermutung be- stehe, dass die Metadaten korrekt sein dürften. Die Daten befinden sich dabei im angegebenen Tatzeitraum. Dies zeigt, dass ein abschliessendes Urteil auf Grund- 20 lage des Anklagesachverhalts trotz weitgefasster Tatzeiträume möglich ist. Eine ungültige Anklage liegt bei dieser Ausgangslage nicht per se vor, zumal die Zeitan- gabe nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1). Die Prüfung der Ver- letzung des Anklagegrundsatzes hängt vor diesem Hintergrund nicht in erster Linie davon ab, ob eine weitere Eingrenzung bereits in der Anklageschrift möglich bzw. zumutbar gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob allgemein die Funktionen des Anklagegrundsatzes genügend erfüllt wurden (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 46 zu Art. 9 StPO). D.h., dass durch die Formulierung des Anklagesachverhalts gewährleistet ist, dass die beschuldigte Person für denselben Sachverhalt nicht er- neut verfolgt wird (Umgrenzungsfunktion; vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 329 StPO), das Regionalgericht keine Aufgaben übernimmt, die der Staatsanwalt- schaft obliegen (Unvereinbarkeit der Ankläger- und Richterrolle), und für die be- schuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (In- formationsfunktion und damit verbunden Gewährleistung der Verteidigungsrechte). 13. Gemäss Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes genügt es nicht, dass der eingeklagte Sachverhalt mithilfe der Akten eingegrenzt werden kann (vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.3.3). Insofern ist der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Videos und den Bericht des Kantonalen Tiefbauamts vom 16. Februar 2024 nicht zielführend. Kommt in einem späteren Zeitpunkt die Frage auf, ob die Sperrwirkung der abgeurteilten Sache gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einer erneuten Verfolgung oder Bestrafung entgegen- tritt, kann nur anhand der Angaben, welche in den Anklagesachverhalt Eingang ge- funden haben, beurteilt werden, ob der fragliche Sachverhalt (bereits) rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Ein Bedürfnis bzw. eine Pflicht zur Sachverhaltspräzisierung bzw. -eingrenzung ergibt sich daher, wenn sich der Sachverhalt angesichts des vorhandenen Beweisfundaments spezifischer formulieren liesse, als er in die An- klageschrift bzw. den Strafbefehl Eingang gefunden hat (vgl. ACHERMANN, a.a.O., N. 29 i.V.m. N. 31 zu Art. 333 StPO; vgl. auch NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 g zu Art. 9 StPO). Genauigkeit und Präzision dürfen aber nicht so weit gehen, dass das Gericht nur noch die Möglichkeit hat, zur Anklage ja oder nein zu sagen. Dem Gericht ist ein genügend grosser Spielraum zu lassen, so dass es seine Aufgabe wahrnehmen kann und die Findung der materiellen Wahrheit nicht vereitelt wird (vgl. MEISTER, Eine Frage der Tatidentität: Die Auswirkung der Beweisabnahme nach Art. 343 StPO auf das Anklageprinzip, in: Impulse zur praxisorientierten Rechtswissen- schaft, 2023, RZ 18). Wie soeben ausgeführt, hätte die Staatsanwaltschaft mit ei- ner Eingrenzung der Tatzeiträume auf wenige Monate im Jahr 2019 riskiert, dass - bei einer anderen Würdigung des Gerichts betreffend Plausibilität der Metadaten - Fahrten nicht von der Anklage umfasst sind. Zu fragen ist nicht in erster Linie, ob die Anklageschrift präziser hätte sein können, sondern ob sie präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von anderen, ähnlichen oder vergleichbaren zu un- terscheiden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit des Angeklagten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, sondern gerade im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen (evtl. erst später entdeckten und deshalb 21 auch erst später angeklagten) zweifelsfrei unterscheidbar ist. Diese Frage ist auf- grund der Anklageschrift zu entscheiden, nicht aufgrund dessen, was daraus im Verfahren wurde (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 46b zu Art. 9 StPO, vgl. N. 21 f. zu Art. 9 StPO). 14. Die Vorwürfe erscheinen mit Blick auf die teilweise unterschiedlichen Tatorte sowie insbesondere die detaillierte Schilderung des Sachverhalts unter Angabe der Höhe der Geschwindigkeit, der Nummer des Videos sowie des Verhaltens hinreichend konkretisiert und individualisiert, um eine mögliche Anklage wegen des gleichen Sachverhalts in einem anderen Verfahren auszuschliessen (ne bis in idem, vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 f zu Art. 9 StPO). Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage als im Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2021 vom 21. Fe- bruar 2022 E. 2.3.3 vor. Die die Fahrten konkretisierenden Angaben haben Ein- gang in die Anklageschrift vom 9. Januar 2023 gefunden. Eine Verletzung der Um- grenzungsfunktion aufgrund der weitgefassten Tatzeiträume liegt jedenfalls nicht in grundsätzlicher Weise vor. 15. Der Anklagegrundsatz dient der Überwindung des Inquisitionsprozesses, d.h. ver- langt eine personelle Trennung von Ankläger und Richter (Unvereinbarkeit der An- kläger- und Richterrolle) im selben Verfahren (vgl. zu den verschiedenen Funktio- nen des Anklagegrundsatzes auch SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, a.a.O., S. 38 sowie NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 9 StPO). Die Rollentrennung und damit die Unparteilichkeit des Gerichts kann u.a. dadurch beeinträchtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Rolle nicht oder nur ungenügend wahrnimmt. Das kann dadurch geschehen, dass die Anklageschrift ungenügend formuliert ist (vgl. Art. 325 StPO) oder das Gericht wichtige Beweise selbst erhebt (vgl. NIGG- LI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 28 zu Art. 9 StPO). Das Gericht soll in keiner Weise mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens befasst sein, insbesondere darf es die Anklage nicht durch eigene Ermittlungen vorbereiten (vgl. MEISTER, Eine Frage der Tatidentität: Die Auswirkung der Beweisabnahme nach Art. 343 StPO auf das Anklageprinzip, in: Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, 2023, Rn 15). Mit Blick darauf kann es auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Un- vereinbarkeit der Ankläger- und Richterrolle) darstellen, wenn vom Regionalgericht erwartet wird, die Tatzeiträume einzugrenzen. Zugleich ist es dem Gericht aber un- benommen, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, solange es dabei nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft übernimmt. Staatsanwaltschaftliche Versäumnisse können durch gerichtliche Beweiserhebungen behoben werden, die (inhaltlich und bezüglich ihres Masses) übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind. Mit Blick auf die traditionell-institutionell zugewiesene Rolle des Gerichts bzw. das Rollenverständnis im Strafprozess kann es zwar nicht angehen, dass das Gericht zwecks Behebung eines mangelnden Beweisfundaments Untersuchungshandlun- gen veranlasst, welche zwar gesetzlich vorgesehen und mit Blick auf Art. 198 Abs. 1 Bst. b StPO durchaus gesetzeskonform wären, aber nach dem traditionellen Verständnis typischerweise durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden (Hausdurchsuchungen, Durchsuchung von Beweisgegenständen, verdeckte Über- wachungsmassnahmen etc.). In diesen Fällen ist es vor dem Hintergrund des ver- fassungsrechtlichen Gebots der richterlichen Unabhängigkeit i. S. v. Art. 30 Abs. 1 22 BV angezeigt, die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen (N. 53 zu Art. 329 StPO). Vorliegend wurden aber keine solchen Untersu- chungshandlungen durchgeführt. Die von der Verfahrensleitung erhobenen Bewei- sergänzungen widersprechen dem Anklageprinzip nicht, da sie sich auf in der An- klageschrift behauptete Tatsachen beziehen und die entsprechenden Akten und das bisherige Beweisverfahren ergänzen (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 343 StPO). Letztlich geht es um eine Würdigung der anlässlich der Hauptverhandlung vorhan- denen Beweismittel. Es stellt folglich unter dem Aspekt der richterlichen Unabhän- gigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn das Regionalgericht vorliegend erst im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund der vorhandenen Be- weismittel (auch) prüft, ob die Fahrten gemäss den Metadaten stattgefunden haben und es eine Eingrenzung der Tatzeiträume vornimmt. 16. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschuldigte genau wusste, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 sowie Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinwei- sen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Es gibt keine Hinweise, dass dem Beschuldigten aufgrund der weit gefassten Tat- zeiträume nicht klar gewesen sein soll, was ihm vorgeworfen wird. Für jede einzel- ne Fahrt wurde festgehalten, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Wie bereits im Zusammenhang mit der Umgrenzungsfunktion ausgeführt, sind die Fahrten teilweise bereits aufgrund der Tatorte, aber insbesondere aufgrund der konkreten, detailliert beschriebenen Vorwürfe mit Angabe der Höhe der Geschwin- digkeitsübertretung konkretisiert. Zudem sind die der Anklage zugrundeliegenden Videos erwähnt und dem Beschuldigten bekannt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er nicht wissen sollte, was ihm vorgeworfen wird. 17. Der Anklagegrundsatz verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Le- bensvorgang Gegenstand der Anklage ist bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegen- stands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich 23 dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift kei- ne überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und es auf überspitzten Formalismus hinausliefe, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Ak- kusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht ankomme (Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2 mit Verweis auf Urteile des Bun- desgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Orts- und Zeitangaben bereits mehrfach festgehalten, dass es nicht entscheidend sei, ob der Beschwerdeführer sich effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 u.a. mit Verweis auf Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Aus anderen Urteilen des Bundegerichts (6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 und 6B_432/20111 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5) kann entnommen werden, von wel- chem Gedanken sich das Bundesgericht in diesem Zusammenhang leiten liess. Im Wesentlichen hielt es fest, dass eine genaue Zeit- und Ortsangabe meist ohnehin schon nach kurzer Zeit nicht mehr ermögliche, ein Alibi vorzuweisen. Sinngemäss kam es zum Schluss, dass es bei einer weit gefassten Anklage dennoch möglich sei, beispielsweise anhand einer Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu be- legen, wann und wo man gewesen sei, womit die Verteidigungsrechte auch bei ei- ner weit formulierten Anklage «nicht massgeblich eingeschränkt» gewesen seien (vgl. dazu auch: MEIER, Urteilsbesprechung 6B_1273/2021 vom 14. März 2023, in: forumpoenale 1/2024, S. 17). 18. Die Alibibeschaffung kann sich zwar wesentlich erschweren, je unpräziser die An- gaben sind. Der Umstand, dass Motorräder, Kleidung und Zubehör unter Motorrad- bekannten und Freunden ausgetauscht oder ausgeliehen worden sein sollen, be- deutet aber nicht per sei, der Beschuldigte sei auf eine möglichst enge zeitliche Eingrenzung der angeklagten Fahrten angewiesen, um sich wirksam verteidigen zu können. So gibt es vorliegend keinerlei Hinweise, wonach der Beschuldigte für konkrete Tage oder Zeiträume ein konkretes Alibi geltend machen will. Er weist auch in seiner Eingabe vom 18. März 2024 nur allgemein daraufhin, dass er sein Motorrad und seine Ausrüstung auch ausgeliehen habe (pag. 555 sowie pag. 595 ff.). Diesen Einwand kann er damit für den gesamten angegebenen Tatzeitraum geltend machen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch die weitge- fassten Tatzeiträume in seinen Verteidigungsrechten massgeblich eingeschränkt sein soll. Selbst wenn er sich auf konkrete Tage berufen würde, an denen er sein Motorrad oder seine Ausrüstung ausgeliehen hat, würde das nichts ändern. Auf- grund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (BGE 127 I 38 und Urteil des Bundesgerichts 6S_154/2004 vom 24 30. November 2005). Somit müsste das Regionalgericht im Rahmen der Beweis- würdigung auch begründen, weshalb es davon ausgeht, der Beschuldigte habe die jeweiligen Fahrten an einem Tag bzw. in einem Zeitraum vorgenommen, an dem er seine Ausrüstung oder sein Motorrad nicht ausgeliehen habe, bzw. begründen, weshalb kein hinreichendes Alibi vorliegt. Somit wirken sich die weiten Tatzeiträu- me im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten aus. Eine zielgerichtete Verteidigung wird dem Beschuldigten durch die weit gefassten Tatzeiträume jedenfalls nicht er- heblich erschwert. Da der Anklagegrundsatz, wie bereits ausgeführt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage ist bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, führen die weitgefassten Tatzeiträume nicht zu einer Verlet- zung des Anklagegrundsatzes unter dem Aspekt der Informationsfunktion bzw. der damit verbundenen Gewährleistung der Verteidigungsrechte. Die Frage, wann die Fahrten stattgefunden haben, ist damit, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, letztlich eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der Unmöglichkeit, sich gegen die Vorwürfe wehren zu können (pag. 635). Eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes, welche zu einer Einstellung betreffend sämtliche Vorwürfe führt, liegt nicht vor. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und der Einstellungsbeschluss des Re- gionalgerichts aufzuheben. D. Kosten und Entschädigung 19. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 10. Juli 2024 ist vollumfänglich abzuweisen. Der Kanton Bern wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. März/10. Juli 2024 gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt ebenfalls der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Entschä- digung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wird am Ende des Verfah- rens durch das Regionalgericht bestimmt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzah- lungspflicht entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. März 2024/10. Juli 2024 (PEN 22 837 / Einstellung wegen Verletzung des Ankla- gegrundsatzes) wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. März 2024/10. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juli 2024 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Staat. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 26