Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30.11.2023 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Vorliegend würde die beantragte Kaution von CHF 20’000.00 nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seinem Vater, S.________, geleistet.