je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Drittpersonen zu prüfen. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Kaution zuzumuten.