a StPO keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, kommt eine Haftentlassung nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (zum Ganzen: Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen;