8.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermögen: 8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.).