StGB wird Wucher mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der möglicherweise in Frage kommende Tatbestand des Betrugs, welcher den Tatbestand des Wuchers konsumieren würde (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 57 zu Art. 157 StGB), wird ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei gewerbsmässiger Begehung umfasst der abstrakte Strafrahmen bei beiden Tatbeständen eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 157 Ziff. 2 und Art. 146 Abs. 2 StGB).