Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von zwei Monaten an. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird Wucher mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.