Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).