Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen.