Wenn der Beschwerdeführer erneut anführt, dass er bereits nach der ersten polizeilichen Intervention die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem überwiesenen Geld zu flüchten, dies aber nicht getan habe, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht die Flucht ergriffen hat, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen vermag. Vielmehr gilt es zu beachten, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eröffnet war und der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass J.________ weiter zu ihm hielt und er am 5. Juli 2024 weitere CHF 70'000.00 von ihm erhalten hatte, auch nicht